Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist.
Das SGB XI ist in 14 Kapitel gegliedert und diese teilweise wiederum in Abschnitte und Titel.
Erstes Kapitel (§§ 1 bis 13): Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel (§§ 14 bis 19): Leistungsberechtigter Personenkreis
Drittes Kapitel (§§ 20 bis 27): Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel (§§ 28 bis 45c): Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt (§ 28): Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt (§§ 29 bis 35): Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt (§§ 36 bis 43a): Leistungen
Erster Titel (§§ 36 bis 40): Leistungen bei häuslicher Pflege
Zweiter Titel (§§ 41 bis 42): Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
Dritter Titel (§ 43): Vollstationäre Pflege
Vierter Titel (§ 43a): Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Vierter Abschnitt (§§ 44 bis 45): Leistungen für Pflegepersonen
Fünfter Abschnitt (§§ 45a bis 45c): Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Fünftes Kapitel (§§ 46 bis 53a): Organisation
Erster Abschnitt (§§ 46 bis 47): Träger der Pflegeversicherung
Zweiter Abschnitt (§§ 48 bis 49): Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Dritter Abschnitt (§§ 50 bis 51): Meldungen
Vierter Abschnitt (§§ 52 bis 53a): Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
Sechstes Kapitel (§§ 54 bis 68): Finanzierung
Erster Abschnitt (§§ 54 bis 60): Beiträge
Zweiter Abschnitt (§ 61): Beitragszuschüsse
Dritter Abschnitt (§§ 62 bis 64): Verwendung und Verwaltung der Mittel
Vierter Abschnitt (§§ 65 bis 68): Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
Siebtes Kapitel (§§ 69 bis 84): Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungsträgern
Erster Abschnitt (§§ 69 bis 70): Allgemeine Grundsätze
Zweiter Abschnitt (§§ 71 bis 76): Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
Dritter Abschnitt (§§ 77 bis 78): Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Vierter Abschnitt (§§ 79 bis 81): Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung
Achtes Kapitel (§§ 82 bis 92a): Pflegevergütung
Erster Abschnitt (§§ 82 bis 83): Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt (§§ 84 bis 88): Vergütung der stationären Pflegeleistungen
Dritter Abschnitt (§§ 89 bis 90): Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
Vierter Abschnitt (§§ 91 bis 92a): Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich
Fünfter Abschnitt (§§ 92b): Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung
Neuntes Kapitel (§§ 93 bis 109): Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt (§§ 93 bis 103): Informationsgrundlagen
Erster Titel (§§ 93 bis 98): Grundsätze der Datenverwendung
Zweiter Titel (§§ 99 bis 103): Informationsgrundlagen der Pflegekassen
Zweiter Abschnitt (§§ 104 bis 106a): Übermittlung von Leistungsdaten
Dritter Abschnitt (§§ 107 bis 108): Datenlöschung, Auskunftspflicht
Vierter Abschnitt (§ 109): Statistik
Zehntes Kapitel (§§ 110 bis 111): Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel (§§ 112 bis 120): Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel (§§ 121 bis 125): Bußgeldvorschrift
Dreizehntes Kapitel (§§ 126 bis 130): Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
Vierzehntes Kapitel (§§ 131 bis 139): Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung Format: PDF
Verwaltungsrecht soll dem Einzelnen Schutz gewähren und der Verwaltung zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben rechtlich den Weg ordnen. Dieser Doppelauftrag sieht sich vor neuen Herausforderungen:…
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Das Handbuch bietet einen umfassenden Überblick über das Recht des Emissionshandels und gibt zahlreiche praktische Hinweise. Das Emissionshandelsrecht stellt als neues Rechtsgebiet vor allem…
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'Stalking' ist mittlerweile ein bekannter Fachbegriff, der synonym mit 'obsessiver Verfolgung' und 'obsessiver Belästigung' gebraucht wird. - Aber was genau ist 'Stalking'? Endlose Briefe, Telefonate…
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